Staatsmedizin kontra Individualmedizin

09 August, 2011

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Staatsmedizin kontra Individualmedizin

Ein Artikel von Dr. K.P. Schlebusch

In dem 1990 erschienen Heyne TB „EG contra Biologische Medizin“ wird im Schlußkapitel Dr. Karl Buchleitner zitiert: „Ein Überstaat ist im Entstehen, ohne parlamentarische Kontrolle, jedoch mit gewaltigen Vollmachtenausgestattet … Wann je wurden unsere Politiker bevollmächtigt,diesem Ausverkauf unserer Rechte zuzustimmen?

Bei derEG-Euphorie scheint es sich um ein massenpsychologisches Phänomen zu handeln, wobei sich kaum jemand der vollen Konsequenzbewußt ist.“ Die heutige Realität übertrifft die damalige Vision, weil die Souveränität des deutschen Staates unabhängigvon den „21 Punkten zur Situation in Deutschland“, durch Streichung des Artikels 23 GG aufgehoben wurde. Durch Richtlinien und Direktiven der Kommission in Brüssel werden nun die gesetzlichen Vorgaben für die beteiligten Einzelstaaten gestaltet, die in Deutschland durch den Bundestag und Bundesrat pro Forma abgenickt werden.

Paul EhrlichDie Widersprüche, die sich mit Artikel 38 GG ergeben, sind bis zur endgültigen juristischen Klärung eine Katastrophe für die Volksgesundheit. Durch das Brüsseler Richtliniensystem werden flächendeckende Einheitsmediziner produziert, die das ebenfalls in Brüssel konstruierte Gesundheitssystem flächendeckend betreiben müssen, wenn sie wirtschaftlich überleben wollen. Die Grundprinzipien der Individualmedizin, wie sie in der Deklaration von Helsinki u.a. im Punkt 5 gefordert werden, werden offensichtlich unterlaufen, weil sie für die Absatzmärkte eine Gefahr sind: „Bei medizinischer Forschung am Menschen sollten Überlegungen zum Wohl der Versuchsperson Vorrang vor dem Interesse der Wissenschaft und der Gesellschaft haben.“

Leider befinden sich in dieser Deklaration auch Begriffe, wie allgemein anerkannte wissenschaftliche Grundsätze, wozu es keine Legaldefinition gibt, die aber benutzt werden, um die Staatsmedizin rechtlich abzusichernund fortzuschreiben (s. Richtlinie 2001/20/EG v.4.4.2001). Es gibt sehr wohl eine Individualmedizin, die medizinisch und nicht staatlich begründet ist. Die Anwendung der Prinzipien dieser Individualmedizin – in Indien die ayurvedische Medizin, in China die Akupunktur, in Deutschland Naturheilverfahren – u.a. unter dem Begriff „besondere Therapierichtungen“ laufend – ist nicht nur legal, sondern in bestimmten Fällen zwingend notwendig; ansonsten würde man sich bei Nichtanwendung strafbar machen. Verfassungsrechtler wie Prof. Küchenhoff, Prof. Zuck und Prof. Kriele sowie das Bundesverfassungsgericht selbst haben Wege aufgezeigt, wie man Individualmedizin legal betreiben kann. Alle Beteiligten, sowohl Patienten als auch Therapeuten, sollten sich zusammentun und eine Gesundheitskasse gründen, die die Leistungen der Individualmedizin erstattet, um der legalisierten iatrogenen Medizin zu entrinnen.

med12-ullaschmidtErfolgreiche Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 126/2005 vom 16. Dezember 2005 Zum Beschluß vom 6. Dez. 2005 – 1 BvR 347/98: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethode. Die Verfassungsbeschwerdedes 18jährigen Beschwerdeführers, der an einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gegen die Weigerung der gesetzlichen Krankenversicherung, für die Kosten einer so genannten neuen Behandlungsmethode aufzukommen, war erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf, das eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneinte. Es sei mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlaufbesteht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als Familienangehöriger versichert. Er leidet an der Duchenneschen Muskeldystrophie. Diese Krankheit tritt ausschließlich beim männlichen Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit von 1:3.500. Die Krankheit manifestiert sich in den ersten Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist fortschreitend. Mit dem Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr zu rechnen; es tritt zunehmend Ateminsuffizienz auf. Die Krankheit äußert sich auch in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte Behandlung durchgeführt. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann. Seit September 1992 befindet sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin.
Bei dieser Behandlung werden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen angewandt. Bis Ende 1994 hatten die Eltern des Beschwerdeführers dafür einen Betrag von 10.000 DM aufgewandt.

Die Ärzte der Orthopädischen Klink der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende Ärztin hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit Herbst 2000 ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten für die Therapie wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz. (...)

 

Den vollständigen Artikel finden Sie in der Ausgabe Medizin 12 / 302

 

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