Das bedeutet: Es gibt keine Staatsgerichte mehr. Gerichte sind sogenannte Freiwillgen-Gerichte. Alles erkennt ein Bewohner des Vereinigten Wirtschaftsgebietes seit dem 30.11.2007 freiwillig an.
Freiwillig! Ganz sicher ohne diese Tatsache zu kennen. Denn wer hat die Bewohner darüber aufgeklärt? Etwa deren eigene Anwälte, die davon leben, sich an der Unwissenheit ihrer Mandanten zu bereichern? Und ganz sicher stillschweigend davon ausgehen, daß ihr Mandant „freiwillig“ (nicht mehr rechtswirksames) Recht und Gerichte anerkennt?
Auf Anfrage einer unserer Staatlichen Selbstverwaltungen beim Ministerium für Justiz, ob denn die Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend bestätigt. Es wurde auch bestätigt, daß die Gesetze aufgehoben wurden.
„Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht. Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen“.
Es wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben. Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG) verstoßen sind in Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das Bundesverfassungsgericht.
„Nichtigkeit bedeutet, daß ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so daß es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen“, so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Zivilprozessordnung (ZPO), die Finanzgerichtsordnung (FGO), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die Abgabenordnung 1977 (AO 1977) sowie das Umsatzsteuergesetz (UStG) sind ungültig, weil sie insbesondere alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die Vorschaltgesetze gestrichen wurden.
Das heisst nochmals: Bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (AHK-Befehl Nr. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben. Aber die Gerichte sind ja noch vorhanden! Klar, aber als reine „Firmengerichte“ nach dem Seehandelsrecht (Admirality Law). Das bedeutet völkerrechtlich gesehen: Sobald ein Vertrag geschlossen wird, gibt es eine Entscheidung.
Man betritt mit dem Gerichtssaal ein – symbolisch gesprochen – „Handelsschiff“ außerhalb der 12-Meilen-Zone. Der Richter oder die Richterin ist der „Kapitän“, und der weiß, was Recht ist. Admirality Law (Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. Sobald man einen „Contract“ also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist man dem Richter („Kapitän“) unterworfen, und nur der weiß, was Recht ist.
Die sogenannten Rechtsanwälte arbeiten diesem Richter oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten Verfahren zu. Der Betroffene der den „Contract“ (Vertrag) akzeptiert, als Kläger, Beklagter oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandelsrecht dem Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandelsrecht liegt eine Akzeptanz dann vor, wenn beide „Partner“ sich im „Willen“ einig sind. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also im „Gerichtssaal“ (Handelsschiff) setzen, akzeptieren sie dieses. Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der „Contract“ völkerrechtlich gesehen als geschlossen gilt.
Antwort des Bundesministeriums der Justiz vom 10. März 2011
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Februar 2011 bezüglich der Rechtsbereinigungsgesetze.
Zu der Rechtskraft der Gesetze kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Das erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I, S. 866) ist nach seinem Artikel 210 Absatz 1 in wesentlichen Teilen am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt fand am 24. April 2006, dem Ausgabedatum des Bundesgesetzblatts Nr. 18 aus dem Jahre 2006 statt. Dementsprechend trat das Gesetz am 25. April 2006 in Kraft. Auch diejenigen Artikel, die nach Artikel 210 Absatz 2 besondere Inkrafttretensdaten haben, traten mittlerweile in Kraft.
Das zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl I, S. 2614) hat eine ähnliche Inkrafttretensregelung in seinem Artikel 80, so dass ein Großteil der Regelungen am 30. November 2007, also einen Tag nach der Verkündung in Kraft trat.
Die letzten Teilregelungen traten nach Artikel 80, Absatz 2 dieses Gesetzes am 1. Dezember 2010 in Kraft. Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht. Von ihrem Zweck her setzen sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat, außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Erläuterung weiterzuhelfen…
Den vollständigen Artikel finden Sie in der Ausgabe EXTRA 11 / 312