Verwlatung der vereinigten Wirtschaftsgebiete "BRD"

12 März, 2014

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Öffentliche Verwaltung ist der Oberbegriff für die Verwaltungen, die Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des Öffentlichen Rechtes wahrnehmen. Nimmt sie Aufgaben des Staates wahr, ist sie der administrative Teil der Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Öffentlichen Verwaltung.

Handlungsträger der Verwaltung sind die Behörden, die hierarchisch strukturiert sind; die Ausführungskontrolle obliegt der jeweils höheren Behörde bzw. der Verwaltungsspitze. Oberste Behörden sind in der Regel die Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der Minister. – Soweit die offizielle Erklärung…

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Öffentliche Verwaltung ist der Oberbegriff für die Verwaltungen, die Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des Öffentlichen Rechtes wahrnehmen. Nimmt sie Aufgaben des Staates wahr, ist sie der administrative Teil der Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Öffentlichen Verwaltung.

Handlungsträger der Verwaltung sind die Behörden, die hierarchisch strukturiert sind; die Ausführungskontrolle obliegt der jeweils höheren Behörde bzw. der Verwaltungsspitze. Oberste Behörden sind in der Regel die Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der Minister. – Soweit die offizielle Erklärung…

Aber die Bundesrepublik an sich ist eine reine Verwaltung und besitzt nur Behörden zur öffentlichen Verwaltung (§ 1 (4) VwVfG). Für behördlichöffentliche Urkunden der Bundesrepublik gilt §§ 126, 129 BGB.
Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch § 126 muß die Unterschrift mit Vor- und Familiennamen im Original vorhanden sein. Dieses Original muß dem Bürger ausgehändigt werden, denn wenn dieses unterschriebene Schriftstück nur z.B. in der Gerichtsakte verbleibt, dann ist es wieder nur innerhalb der Behörde vorhanden.

tagungDas Urteil, der Beschluß usw. sind tatsächlich rechtskräftig – aber deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten schieben.

Bundesbeamtengesetz § 63 (§ 56 alte Fassung) (1)
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)
1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Wann ist ein Verwaltungsakt, wie ein Urteil, Beschluß, Haftbefehl, Steuerbescheid usw. rechtsunwirksam? Wenn dieser Verwaltungsakt der Form nicht genügt:

BGB § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels)
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form erman- gelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Ein Formmangel liegt also vor, wenn der nachfolgende § 126 (Schriftform) nicht eingehalten wird:

BGB § 126 (Schriftform)
1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Formmangel zwischen Behörden liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 des VwVfG nicht eingehalten werden. Dort wird z.B. geregelt, wie eine Beglaubigung tatsächlich vorzunehmen ist. Der Beamte muß also prüfen, ob der rechtskräftige Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist!

Dabei muß er auch die §§ 43 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachten: § 43 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt:
dazu weiter § 44:
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig...
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.

Das heißt, ein Beamter muß vor seiner Ausführung des rechtskräftigen Verwaltungsaktes prüfen, ob dieser Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist. Der Beamte haftet direkt, unmittelbar, voll umfänglich bei der Vollstreckung/Durchführung eines formfehlerhaften Verwaltungsaktes. Kein Vorgesetzter und kein Richter haftet und auch kein Justizangestellter als Urkundsbeamter haftet bei falscher Beglaubigung dem Bürger gegenüber für den Schaden, der durch die Ausführung eines formfehlerhaften und damit nichtigen Verwaltungsaktes entsteht.

Den vollständigen Artikel finden Sie in der Ausgabe EXTRA 12

Ausführliche Inhaltsangabe dieser Ausgabe

 

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